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Heiko Fröhlich

Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater  (HWK)
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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01/2013)
 
§1 Geltungsbereich
 
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Schornsteinfeger-meisterbetrieb Heiko Fröhlich (im Folgenden abgekürzt als „Auftragnehmer“ bezeichnet) und dem Kunden, insbesondere Wartungsverträge, Einzelaufträge und Kaufverträge.
 
Sollte der Kunde eigene, von diesen Bestimmungen abweichende AGB verwenden, werden diese vom Auftragnehmer nicht  anerkannt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer der Geltung der vom Kunden gestellten AGB vorher ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
 
§2 Leistungsumfang; Leistungsfristen
 
Sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ein schriftlicher  Wartungsvertrag geschlossen wurde, bestimmt sich der Leistungsumfang nach den darin aufgeführten Leistungen. Besteht kein Wartungsvertrag, ergibt sich der Leistungsumfang aus der vom Auftragnehmer gegenüber dem Kunden erteilten Auftragsbestätigung. Zusatzleistungen (wie z.B. Begutachtung, Beratung, Wiederholungsprüfung oder -messung), die nicht bereits im Wartungsvertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, da der Kunde diese erst nach Abschluss des Wartungsvertrages bzw. nach Erhalt einer Auftragsbestätigung beauftragt hat, kann der Auftragnehmer gesondert berechnen.
 
Gegenstand von Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden können sein:
 
  • Leistungen die nach dem Feuerstättenbescheid notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind (Pflichtleistungen),
  • Zusätzlich vereinbarte Leistungen, die sich aus dem Wartungsvertrag bzw. aus der Auftragsbestätigung ergeben (Zusatzleistungen),
  • Verkauf und/oder Installation, Reparatur oder Sanierung von Abgasanlagen, Feuerstätten, Zubehör für Feuerungsanlagen sowie Rauchwarnmeldern

 
Vereinbarte Termine und Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich, (fern-) mündlich oder per E-Mail bestätigt worden sind.
 
Ist für die Erbringung der Zusatzleistungen kein Zeitpunkt bestimmt, setzt der Auftragnehmer den Kunden frühzeitig  (im Vorwege ca. 7 Tage) schriftlich, (fern-)mündlich oder per E-Mail über den Termin für die Durchführung der Leistung in Kenntnis. Besondere Terminwünsche des Kunden versucht der Auftragnehmer bestmöglich zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit wird der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Zusatzleistungen terminlich mit der Durchführung der Pflichtleistungen verbinden. Wünscht der Kunde eine separate Durchführung von Pflicht- und Zusatzleistungen (zu verschiedenen Zeiten oder Tagen) ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Kosten für die zusätzliche Anfahrt und den ggf. anfallenden Mehraufwand erneut in Rechnung zu stellen.
 
Für die Vereinbarung von Terminen mit dem Kunden gibt der Auftragnehmer einen Zeitraum innerhalb des in dem gegenüber dem Kunden ergangenen Feuerstättenbescheid genannten Zeitraumes vor. Der Kunde kann bezogen auf den vorgegebenen Zeitraum Terminwünsche gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Die Termine liegen täglich von Montag bis Freitag zwischen 6:30 Uhr und 15:30 Uhr. Eine Terminierung außerhalb des vorgegebenen Zeitraumes ist grundsätzlich möglich; in diesem Fall behält sich der Auftragnehmer vor, die durch die Sonderanfahrt entstehenden Mehrkosten für Extrafahrten und Umterminierung sowie Arbeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers zusätzlich in Rechnung zu stellen. Die möglichen Zusatzkosten ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer bzw. aus § 4 Abs. 3.
 
§3 Vertragsschluss
 
Alle Angebote vom Auftragnehmer, mündlich oder schriftlich unterbreitet, sind freibleibend gestellt und unverbindlich; Sie verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Leistungserbringung. Mit einer Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellten Leistungen entgegennehmen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Auftragserteilung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann nach Wahl vom Auftragnehmer schriftlich oder mündlich erfolgen. Erteilt der Auftragnehmer dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung, sind für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Leistungen maßgeblich.
 
Vertragsabschlüsse mit Vertretern sind für den Kunden bindend, für den Auftragnehmer jedoch erst durch schriftliche Bestätigung.
 
§4 Vergütung; Preise
 
Die Vergütung für Pflichtleistungen nach dem Feuerstättenbescheid berechnet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Bundes- und Landes- Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO/VOSCHA). Nach dem Außerkrafttreten der KÜO/VOSCHA (voraussichtlich 01.Januar 2013) berechnet sich die Vergütung für die Pflichtleistungen zunächst in Anlehnung an die zuletzt gültige KÜO/VOSCHA. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Pflichtleistungen in das Preis- und Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer gelten die darin aufgeführten Vergütungssätze und Preise.
 
Die Vergütung für Zusatzleistungen, die nicht in den jeweils gültigen Fassungen der Bundes- und Landes- Kehr- und Überprüfungsordnung geregelt sind, richten sich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis, welches dem Kunde bei Beauftragung der Durchführung von Zusatzleistungen, vom Auftragnehmer ausgehändigt wird.
 
Arbeiten außerhalb der beschriebenen Geschäftszeiten lösen einen Vergütungsaufschlag von 50% aus. Arbeiten an Samstag, Sonntag sowie an Feiertagen lösen einen Aufschlag von 100% aus.
 
Im Hinblick auf einen gegebenenfalls auftretenden erhöhten Zeitaufwand bei der Leistungserfüllung, der bei Vertragsschluss für den Auftragnehmer nicht erkennbar war und auch nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten gemäß dem jeweils gültigen Prei- und Leistungsverzeichnis in Rechnung zu stellen.
 
Sämtliche in der Rechnung und der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise sind Europreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
Ab dem 01.Januar 2013 ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vergütung nach Absatz 1 sowie nach Absatz 2 angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung wird dem Kunden spätesten zwei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich angekündigt. Dem Kunden wird mit der Bekanntgabe der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Der Kunde kann den Vertrag aufgrund der Erhöhung mit einer Frist von einem Monat zum Tag des Inkrafttretens der neuen Vergütungsbedingungen schriftlich kündigen.
 
§ 5 Zahlungsbedingungen
 
Über die zu zahlende Vergütung gemäß §4 Absatz 1 und 2 stellt der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine Rechnung. Die in der Rechnung aufgeführten Beträge sind innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB, gerät er nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist nur dann in Verzug, wenn er in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
 
Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen auf die Zahlungsart Vorkasse (in Bar oder per Überweisung) zu bestehen. Ist danach Vorkasse als Zahlungsart vereinbart, ist der Auftragnehmer vor Ausgleich des Rechnungsbetrages, der auf die Zusatzleitungen entfällt, nicht verpflichtet, die beauftragten Leistungen auszuführen. Sind beim Kunden nach dem Wartungsvertrag oder dem Einzelvertrag sowohl Pflichtleistungen als auch  Zusatzleistungen zu erbringen und hat der Kunde die Vorkassen-Vereinbarung nicht erfüllt, findet §2 Absatz 4 Satz 4 entsprechend Anwendung.
 
Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer oder mehrerer Rechnungen in Verzug, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie weitergehende Mahnkosten in angemessener Höhe zu berechnen.
 
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer zudem dazu berechtigt, die Erbringung noch ausstehender, vertraglich bereits vereinbarter Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Rechnungsbeträge zu verweigern. Sollte der Kunde infolge der berechtigten Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer eine nach dem Feuerstättenbescheid von ihm einzuhaltende Frist versäumen, ist eine Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters für aufgrund der Fristversäumnis entstehenden Kosten oder Schäden ausgeschlossen.
 
§6 Eigentumsvorbehalt
 
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Gegenstände (Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchwarnmelder etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadensersatzansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
 
§7 Mitwirkungspflicht des Kunden
 
Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen ungehinderten und freien Zugang zu den Grundstücken und Räumen sowie zu den wartungsbedürftigen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.
 
Der Kunde stellt dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen Dokumente und Unterlagen bezüglich der zu überprüfenden Gebäude und Anlagen auf Anforderung zur Verfügung, die zur sachgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Pflicht-, Zusatz- und Einzelleistungen erforderlich sind. Der Kunde verpflichtet sich zudem, gegenüber dem Auftragnehmer sämtliche Informationen und Angaben zu den Gebäuden und Anlagen, die der Auftragnehmer anfordert, nach besten Wissen und Gewissen zu machen.
 
§8 Unmöglichkeit, Verzug
 
Der Auftragnehmer kommt mit den geschuldeten Leistungen nur dann in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigunges-, Leistungs- oder Liefertermin versäumt werden und der Auftragnehmer dieses Säumnis zu verschulden hat. Ereignisse, welche die Leistungserbringung vom Auftragnehmer vorübergehend unmöglich machen oder bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar waren, begründen keinen schuldhaften Schuldnerverzug vom Auftragnehmer.
 
Ist das Leistungsverhindernis zeitlich begrenzt, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den vereinbarten Leistungstermin angemessen im Rahmen der zeitlichen Begrenzung aufzuschieben. Wird jedoch die Erbringung der Leistung für den Aufragnehmer endgültig unmöglich, ist der Auftragnehmer von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit.
 
§9 Haftung
 
Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden nicht etwas anderes ergibt.
 
Für Schäden, die aufgrund von nicht ordnungsgemäßer Instandhaltung oder Überalterung von zu prüfenden oder zu reinigenden Anlagen entstehen (insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten „Durchstauben“ von Anlagen), ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
 
Die Haftung des Auftragnehmers sowie der vom Auftragnehmer bestellten Vertretern oder Erfüllungsgehilfen für Schäden, die infolge einer vertraglichen Pflichtverletzung entstehen, beschränken sich auf die Fälle groben fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen besteht eine Haftung vom Auftragnehmer, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur insoweit, als es sich bei dem Schaden um einen typischerweise auftretenden und vorhersehbaren Schaden handelt und die Pflichtverletzung solche Vertragspflichten betreffen, die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten); die Haftung vom Auftragnehmer ist in diesem Fall auf die Höhe der vertraglich geschuldeten Vergütung beschränkt.
 
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten Haftungsbeschränkung nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
 
Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten. Bei unberechtigter Reklamation ist der Kunde zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
 
§10 Datenschutz
 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit zu verarbeiten, zu speichern und -im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes- zu nutzen. Der Kunde stimmt der Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung des Vertrages sowie zu künftigen Werbezwecken zu.
 
Der Kunde kann die Zustimmung zur Nutzung und Verarbeitung seiner Daten jederzeit schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widerrufen.
 
§11 Vertragslaufzeit; Kündigung
 
Schließen der Auftragnehmer und der Kunde einen schriftlichen Wartungsvertrag, so ist die Dauer des Vertrages auf ein Jahr befristet. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Vertragsjahres von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
 
Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde oder der Auftragnehmer eine ihm nach Vertrag obliegende Verpflichtung verletzt und er eine ihm zur Abhilfe bestimmte Frist von 14 Tagen schuldhaft erfolglos verstreichen lässt. Die fristlose Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung zulässig, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Verragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zu Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
 
Scheitert die Vereinbarung eines Durchführungstermins mehrmals hintereinander an einem Umstand, den alleine der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer spätestens nach dem dritten erfolglosen Versuch einen Termin zu vereinbaren, dazu berechtigt, den Wartungsvertrag fristlos zu kündigen. Das Recht des Auftragnehmers, den Vertrag nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes zu kündigen bleibt hiervon unberührt.
 
Bei Geschäftsaufgabe oder Tod des Auftragnehmers kann der Wartungsvertrag durch den Auftragnehmer bzw. durch seinen/seine Rechtsnachfolger vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
 
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
§12 Schlussbestimmungen
 
Für die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag auf einen Dritten bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
 
Gerichtsstand ist der für den Firmensitz vom Auftragnehmer zuständige Gerichtsort, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder sein Wohnsitz bzw. sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Auftragnehmer ist auch dazu berechtigt, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
 
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz vom Auftragnehmer. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB so gelten die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände.
 
Für die AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.